Rom hat am 17. Juni entschieden, dass Laien in der heiligen Messe nicht an der Stelle der Homilie predigen dürfen. Zwei Monate später wollte Certamen wissen, was dieser Bescheid in den Bistümern konkret bedeutet. Die Antworten aus Mainz und Fulda liegen nun vor.
Am Montag hat Daniel Hager, Vorstand von Certamen, die Bistümer Mainz und Fulda schriftlich gefragt, welche Folgen der ablehnende Bescheid zur Lainpredigt des Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für ihre Praxis hat. Am 19. August kamen beide Antworten.
Kardinal Arthur Roche, der Präfekt des Dikasteriums, hatte am 17. Juni das Indult abgelehnt, um das die Deutsche Bischofskonferenz am 30. März gebeten hatte. Beauftragt hatte den Vorsitzenden, Bischof Heiner Wilmer SCJ, die Vollversammlung in Würzburg.
Die Antwort aus Mainz
Die erste Frage von Certamen betraf Bischof Peter Kohlgraf selbst. In einem Interview mit katholisch.de vom 11. August hatte er erklärt, in manchen Gemeinden seines Bistums predigten Laien, und angekündigt: „Wenn ich davon erfahre, werde ich nicht disziplinarisch eingreifen oder das kirchenrechtlich sanktionieren.“
Certamen fragte, wie sich das mit der Pflicht des Diözesanbischofs vereinbaren lässt, liturgische Missbräuche nach der Instruktion Redemptionis Sacramentum abzustellen.
Geantwortet hat nicht der Bischof, sondern Dr. Manuel Krumbiegel, Theologischer Referent im Büro des Diözesanbischofs. „Die kirchenrechtliche Grundlage ist für das Bistum Mainz weiterhin eindeutig. Laien können nach den geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen in einer Eucharistiefeier nicht die Homilie übernehmen. Der Bischof kann hierfür auch keine entsprechende Erlaubnis erteilen.“
Kohlgrafs Ankündigung, nicht zu sanktionieren, „stellt weder eine Erlaubnis noch eine Befürwortung dieser Praxis dar“, schreibt Krumbiegel. Der Bischof nehme entsprechende Hinweise „durchaus ernst“ und reagiere darauf auch.
„Die Möglichkeiten disziplinarischer Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang allerdings begrenzt.“ In der Regel werde „eine entsprechende Rückmeldung an die Verantwortlichen vor Ort gegeben, um den Sachverhalt zu klären“.
Kohlgraf leitet die Pastoralkommission der Deutschen Bischofskonferenz. Certamen wollte deshalb wissen, ob dort an einer gemeinsamen Linie der Bistümer gearbeitet wird. Die Antwort verneint es: „Eine gemeinsame Linie der Bistümer wird derzeit nicht von der Pastoralkommission erarbeitet. Die Fragestellung wäre ihrem Charakter nach auch eher im Bereich der Liturgiekommission zu bearbeiten.“
Fulda antwortet mit einem Satz
Bischof Michael Gerber hatte dem Handlungstext „Verkündigung des Evangeliums durch Lai*innen in Wort und Sakrament“, der unter anderem auch die Zulassung der Laienpredigt forderte, am 10. März 2023 auf der Fünften Synodalversammlung in Frankfurt zugestimmt.
Angenommen wurde der Text mit 169 Ja-Stimmen gegen 17 Nein-Stimmen bei 17 Enthaltungen, das sind 90,86 Prozent von 203 abgegebenen Stimmen. Kohlgraf, Wilmer und Bischof Georg Bätzing stimmten ebenfalls mit Ja.
Certamen fragte deswegen, welche Weisung nach dem Bescheid vom 17. Juni im Bistum Fulda für nicht geweihte Personen gilt, die bisher in Messfeiern gepredigt haben.
Die Pressestelle des Bistums Fulda antwortete am Mittwoch mit dem Satz: „Das erbetene Indult wurde nicht gewährt, insofern gelten auch im Bistum Fulda weiterhin die bisherigen kirchlichen Bestimmungen.“
Was der Brief aus Rom festhält
Das Schreiben trägt die Protokollnummer 276/26 und ist auf den 17. Juni datiert. Auf fünf Seiten legt Kardinal Roche dar, warum ein Indult in dieser Frage nicht möglich ist.
Die Bestimmung des can. 767 § 1 habe „nicht nur disziplinarischen Charakter, sondern spiegelt eine Realität wider, die eng mit der theologischen und liturgischen Natur der Homilie verbunden ist“. Über die Homilie selbst heißt es weiter: „Als eigenständiger Akt des Wortgottesdienstes ist sie untrennbar mit der Verkündigung des Evangeliums und mit dem Vorsitz der Feier verbunden und stellt eine spezifische Ausübung des munus docendi dar, die dem geweihten Amtsträger anvertraut ist.“ Gemeint ist der Lehrauftrag.
„Wort und Sakrament sind in der Eucharistiefeier untrennbar miteinander verbunden“, schreibt Roche. „Folglich obliegt die Verkündigung des Wortes im Rahmen der liturgischen Handlung, und vor allem die Homilie, kraft des Weihesakraments dem geweihten Amtsträger und kann nicht delegiert werden.“
Zur Zuständigkeit des Bischofs wird der Brief auf seiner letzten Seite ausdrücklich. Der Diözesanbischof könne nach can. 772 § 1 geeignete Umstände für andere Formen der Verkündigung festlegen. „Er kann jedoch nicht von der Norm dispensieren, die die Homilie den geweihten Amtsträgern vorbehält.“ Und dann, in einem einzigen Satz: „Laiengläubige dürfen während der Eucharistiefeier nicht an der Stelle predigen, die für die Homilie vorgesehen ist.“
Dasselbe steht seit 1997 in der interdikasteriellen Instruktion Ecclesiae de mysterio. Nach ihrem Artikel 3 § 1 kann der Diözesanbischof von dieser kanonischen Norm nicht gültig dispensieren, weil sie die eng miteinander verbundenen Ämter des Lehrens und des Heiligens berührt und damit mehr ist als ein Disziplinargesetz (sinngetreu übersetzt aus dem englischen Originalwortlaut).
Redemptionis Sacramentum, im Brief eigens genannt, hält in Nr. 65 fest: „Es muß daran erinnert werden, daß jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Meßfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist. Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden.“
Kohlgraf spricht im Interview von einer Praxis, die sich „eingebürgert“ habe. Die vatikanische Instruktion erklärt Gewohnheit als Rechtsgrund ausdrücklich für untauglich. Was bleibt jedoch von einer Norm, deren Verletzung folgenlos bleibt?
Die Sorge des Bischofs und das Recht der Gläubigen
Kohlgraf hat im Interview auch gesagt, was ihn an dem römischen Bescheid am meisten beschäftigt: „Mir bereitet mehr Sorgen, dass das Laienpredigtverbot aus Rom nun die Denunziation fördert.“ Es gebe Leute, die liturgische Verstöße sofort an ihn melden. Manche schrieben „sogar an den Nuntius oder direkt nach Rom“.
Redemptionis Sacramentum beschreibt jedoch in Nr. 184 genau diesen Weg. „Jeder Katholik, ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie, hat das Recht, über einen liturgischen Mißbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der ihm rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen.“ Ein Gläubiger, der sich an diesen Weg hält, macht von einem Recht Gebrauch, das die Kirche ihm gegeben hat.
Der Bischof auf der Kathedra
Traditionell war die Predigt in der Messe der Akt des Bischofs. Er sprach von seiner Kathedra aus, von jenem Lehrstuhl, der noch heute den Sitz des Bischofs in seiner Kirche bezeichnet, und die Gemeinde hörte ihn als den, der die Wahrheit des Glaubens im Namen Christi weitergibt.
Aus diesem Ursprung wird verständlich, warum die Kirche die Homilie an die Weihe gebunden hat. Wer in der Messe predigt, spricht aus einer Sendung, die er im Sakrament empfangen hat. Roche zitiert dafür can. 1009 § 3 in der von Papst Benedikt XVI. geänderten Fassung: Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, „erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln“.
Der überlieferte Ritus hat diese Ordnung mit einer schlichten Gebärde sichtbar gemacht. Vor der Predigt legt der Priester den Manipel ab, das Zeichen des Dienstes am Altar, und nimmt ihn danach wieder auf. Die Predigt tritt aus dem strengen Gang der heiligen Handlung heraus. Anvertraut blieb sie dennoch immer dem Geweihten.
Beten wir für Bischof Kohlgraf und für Bischof Gerber, dass sie in dieser Frage die Klarheit annehmen, die der Brief aus Rom ihnen anbietet, und dass die Gläubigen in ihren Bistümern das Wort Gottes in der heiligen Messe wieder aus der Hand derer empfangen, die dazu geweiht sind.
